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Barriere­freiheit: wann sie für Kita-Websites Pflicht ist

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz. Ob es die Website eines Kita-Trägers erfasst, hängt davon ab, was Eltern auf ihr tun können und wie der Träger finanziert ist. Hier steht, was Gesetze und zuständige Stellen dazu sagen, Stand: 30. Oktober 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Die kurze Antwort

  • Ihre Website informiert nur über Kitas, Konzept, Termine und Stellen: Dann gilt das Gesetz nach den Hinweisen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht.
  • Eltern melden ihr Kind über Ihre Website an: Ob das Gesetz dann gilt, hat noch keine Behörde und kein Gericht entschieden. Ausschließen lässt es sich nicht, und dann gilt es für die ganze Website.
  • Ihr Träger ist eine Kommune oder wird zu mehr als der Hälfte öffentlich finanziert: Dann kann das Recht Ihres Landes für öffentliche Stellen gelten. Viele Länder nehmen Kita-Websites davon aus, nicht alle.

Was das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz verlangt

Das Gesetz gilt für Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen oder anbahnen, etwa in einem Online-Shop oder bei einer Terminbuchung. Dann muss die ganze Website für Menschen mit Behinderungen nutzbar sein, nicht nur das Formular.

Eine reine Informationsseite fällt nach der Bundesfachstelle nicht darunter, weil über sie niemand etwas anfragt, bestellt oder bucht.

Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme im Jahr. Eine Ausnahme für Vereine oder gemeinnützige Träger gibt es nicht. Ein Träger mit mehreren Kitas liegt in aller Regel über der Grenze.

Kontrolliert wird das Gesetz seit September 2025 von der Marktüberwachungsstelle der Länder in Magdeburg, auch ohne Anlass.

Online-Anmeldung: was offen ist

Meldet ein Elternteil sein Kind über Ihre Website an, ist das eine Anfrage, die zu einem Betreuungsvertrag führen soll. Die Leitlinien zum Gesetz zählen schon eine Online-Terminbuchung dazu. Das spricht dafür, dass auch eine Anmeldung erfasst ist.

Ungeklärt ist, ob ein gemeinnütziger Träger beim Betreuungsvertrag als Unternehmer handelt und ob überwiegend öffentlich finanzierte Betreuung als Leistung gegen Entgelt zählt. Zu Kitas hat sich bisher keine zuständige Stelle geäußert.

Läuft die Anmeldung über das Portal Ihrer Kommune und Ihre Website verlinkt nur dorthin, betrifft die Frage das Portal, nicht Ihre Website.

Haben Sie eine eigene Online-Anmeldung oder planen Sie eine, ist der sichere Weg, die ganze Website nach den Anforderungen auszurichten.

Kommunale und öffentlich finanzierte Träger

Für öffentliche Stellen gelten eigene Gesetze der Länder. Als öffentliche Stelle kann auch ein freier Träger gelten, der zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Ob die übliche Kita-Finanzierung dazu zählt, ist nicht entschieden.

Eine EU-Richtlinie erlaubt den Ländern, Websites von Kindergärten auszunehmen, außer für wichtige Verwaltungsaufgaben, die online laufen. Sachsen und Bayern nehmen Kita-Websites weitgehend aus, Nordrhein-Westfalen mit Einschränkungen, Baden-Württemberg gar nicht.

Gilt das Landesrecht für Ihre Website, braucht sie außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit, mit einem Weg, Mängel zu melden.

Woran Barrierefreiheit gemessen wird

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Für Websites verweist sie auf die internationalen Richtlinien WCAG 2.1, Stufe AA. Darin steht zum Beispiel:

  • Alles lässt sich ohne Maus bedienen, nur mit der Tastatur.
  • Bilder haben eine Beschreibung, die ein Vorleseprogramm vorliest.
  • Schrift hebt sich deutlich vom Hintergrund ab und bleibt bei doppelter Größe lesbar.
  • Formularfelder sind beschriftet, Fehler werden in Worten erklärt.
  • Videos mit Ton haben Untertitel.

Fällt Ihre Website unter das Barrierefreiheits­stärkungs­gesetz, muss sie außerdem beschreiben, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die Marktüberwachungsstelle nennen. Üblich ist ein Link „Barrierefreiheit“ im Fuß der Seite.

Wovon die Kosten einer Website abhängen, steht im Ratgeber „Website-Kosten“.

So prüfen Sie Ihre eigene Website

Einen Teil dieser Punkte misst der kostenlose Website-Check, etwa Bildbeschreibungen, beschriftete Formularfelder und ob sich die Seite vergrößern lässt. Tastatur, Vorleseprogramm und Untertitel prüft er nicht; ein gutes Ergebnis ersetzt keine gründliche Prüfung der Barrierefreiheit.

Zum Website-Check

In Österreich

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit dem 28. Juni 2025 mit denselben Regeln wie in Deutschland: für Websites, die auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielen, ohne Kleinstunternehmen. Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Für öffentliche Stellen gilt das Recht des Landes, weil Kindergärten Landessache sind. Niederösterreich und die Steiermark nehmen Kindergärten aus und erfassen nur öffentlich-rechtliche Träger. Wien nimmt Kindergärten nicht aus; dort können auch private Träger erfasst sein, die von Stadt oder Land beauftragt sind.

Hilfe von pandaworks

Wie weit Ihre Website heute ist, zeigt auf einen Blick die Prüfung für 790 €. Gründlich prüft das Paket Barrierefreiheit ab 2.900 €: nach WCAG 2.2, Stufe AA, die auch die Fassung 2.1 abdeckt, für bis zu zehn Arten von Seiten, mit Tastatur und Vorleseprogramm, mit Bericht.

Die Umsetzung wird nach Aufwand abgerechnet. Ein Neubau enthält Barrierefreiheit von Anfang an.

Ob das Gesetz für Ihren Träger gilt, beantwortet im Zweifel Ihr Verband oder ein Anwalt.

Ich halte Ihre Website auf dem Stand, wenn sich Gesetze, Google oder Software ändern, und entwickle sie weiter, wenn Sie Neues brauchen.

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Wie steht es um Ihre Website?