Fotos von Kindern auf der Website des Trägers
Wann ein Foto eine Einwilligung braucht, wer unterschreibt, was in die Einwilligung gehört und was bei einem Widerruf zu tun ist. Nach Gesetz, Gerichten und den Hinweisen der Datenschutzaufsichten, Stand: 2. November 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Erkennbare Kinder nur mit Einwilligung
Ist ein Kind auf einem Foto zu erkennen, braucht der Träger für die Website die Einwilligung der Eltern. Das gilt auch für Gruppenbilder, gleich wie groß die Gruppe ist.
Ohne Einwilligung geht es nur, wenn kein Kind zu erkennen ist, etwa bei Händen beim Malen, oder wenn ein Fest das Bild prägt und kein Kind im Vordergrund steht.
Manche Aufsichten raten, auf erkennbare Kinder im Internet ganz zu verzichten. Räume, Garten, Material und das Team zeigen eine Kita oft genauso gut. Auch in Antworten auf Bewertungen stehen keine Namen und keine Einzelheiten zu Kindern; mehr im Ratgeber „Google-Bewertungen“.
Wer unterschreibt
Für ein Kind unterschreiben die Eltern. Haben beide das Sorgerecht, sollten für die Website beide unterschreiben: Ein Foto im Internet lässt sich kaum zurückholen und gilt deshalb als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Eine feste Altersgrenze, ab der ein Kind selbst mitentscheidet, gibt es nicht; die Aufsichten nennen 14 bis 16 Jahre. In der Kita entscheiden also immer die Eltern. Gute Praxis ist, das Kind trotzdem zu fragen.
Was in die Einwilligung gehört
- Ein eigenes Ja oder Nein für jeden Zweck: Website, soziale Medien, Aushang in der Kita, Presse, Gedrucktes.
- Eine eigene Frage, ob Vorname oder Alter beim Foto stehen dürfen. Nötig sind sie in der Regel nicht.
- Der Hinweis, dass Fotos im Internet weltweit abrufbar sind, kopiert werden können und sich nicht sicher zurückholen lassen.
- Der Satz, dass die Einwilligung freiwillig ist, jederzeit widerrufen werden kann und der Kitaplatz nicht davon abhängt.
- Wie lange sie gilt. Manche Aufsichten lassen die ganze Kita-Zeit zu, die katholischen verlangen eine Einwilligung je Kita-Jahr, mit den Anlässen. Wer sie jedes Kita-Jahr neu einholt, erfüllt beide.
- Schriftlich oder elektronisch. Das Gesetz verlangt keine Schriftform, aber der Träger muss die Einwilligung nachweisen; die Aufsichten raten deshalb dazu.
Wenn Eltern widerrufen
Eltern können jederzeit und ohne Grund widerrufen. Dann muss das Foto unverzüglich von der Website. Auf einem Gruppenbild genügt es, das Kind neutral unkenntlich zu machen, wenn es kein anderes Foto gibt.
Hat jemand das Foto übernommen, etwa die Presse, muss der Träger ihn informieren. Gedrucktes muss nicht zurückgeholt werden.
In der Bildersuche von Google kann ein gelöschtes Foto noch eine Weile stehen. Schneller verschwindet es mit einem Antrag in der Search Console.
Fotos vom Team
Auch für Fotos von Mitarbeitenden auf der Website und in Stellenanzeigen braucht der Träger eine Einwilligung, schriftlich oder elektronisch. Sie endet nicht von selbst, wenn jemand den Träger verlässt, kann aber jederzeit widerrufen werden. Klarer ist eine Einwilligung, die ausdrücklich bis zum Ende der Beschäftigung gilt.
Für katholische Träger gilt dasselbe nach dem KDG, für evangelische nach dem DSG-EKD. Eine Schriftform verlangen beide nicht; nachweisen muss der Träger die Einwilligung trotzdem.
In Österreich
Für Kindergärten in Österreich gilt die DSGVO genauso. Dazu schützt das Urheberrecht Bildnisse, wenn eine Veröffentlichung berechtigte Interessen des Kindes verletzt (§ 78 UrhG).
Anders als in Deutschland kann jeder Elternteil allein für das Kind handeln (§ 167 ABGB), und Fotos gehören nicht zu den Ausnahmen. Dem Wortlaut nach genügt also eine Unterschrift; entschieden hat das bisher kein Gericht.
Hilfe von pandaworks
In der Betreuung gilt: Kinder zeige ich nur, wenn Sie mir bestätigen, dass die Einwilligung der Eltern vorliegt. Widerrufen Eltern, nehme ich das Foto unverzüglich von der Website, spätestens binnen zwei Werktagen, auch im Urlaub und bei Krankheit.
Für Ihre Seiten gibt es Fotos Ihrer Kitas ab 590 € je Kita: Räume, Garten und Team, fertig bearbeitet für Website und Stellenanzeigen. Kinder nur mit Einwilligung der Eltern.
Ich halte Ihre Website auf dem Stand, wenn sich Gesetze, Google oder Software ändern, und entwickle sie weiter, wenn Sie Neues brauchen.
Quellen
- Art. 6, 7 und 17 DSGVO, Erwägungsgründe 26, 32, 38 und 43
- §§ 22 und 23 KUG; §§ 1629 und 1687 BGB; § 26 BDSG
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, 1 UF 74/21
- Landesbeauftragter für den Datenschutz Rheinland-Pfalz: Datenschutz in der Kita; Recht am eigenen Bild
- Gemeinde- und Städtebund Thüringen mit dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz: Datenschutz in der Kindertageseinrichtung (2022); Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz: Rechtliche Grundlagen für die Erstellung und Veröffentlichung von Fotoaufnahmen
- Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 20, Einwilligung nach der DS-GVO
- Datenschutzaufsicht der EKD: Datenschutz in Kindertagesstätten; Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten: Beschluss vom 04.04.2019
- Österreich: § 78 UrhG; § 167 ABGB
Stand: 2. November 2026
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