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Gehalt in der Stellen­anzeige: was für Kita-Träger gilt

Eine EU-Richtlinie gibt Bewerbern das Recht, das Einstiegsgehalt zu erfahren. Was das für Ihre Stellenanzeigen heißt, in Deutschland und in Österreich. Nach Gesetz, Bundestag, Google und Tariftext, Stand: 31. Oktober 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.

Die kurze Antwort

  • In Deutschland ist die Angabe heute keine Pflicht. Deutschland musste die EU-Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 umsetzen; ein Gesetz dazu gibt es noch nicht.
  • In Österreich nennen private Träger schon heute in jeder Stellen­ausschreibung das Mindestentgelt.
  • Wer das Gehalt schon jetzt nennt, ist für das deutsche Gesetz vorbereitet. Zahlen Sie nach Tarif, ist das eine Zeile.

Was die EU-Richtlinie verlangt

Bewerber haben das Recht, das Einstiegsgehalt oder seine Spanne zu erfahren und, wo der Arbeitgeber einen Tarifvertrag anwendet, dessen Regeln dazu. Das kann in der Stellenanzeige stehen, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf anderem Weg.

Nach dem bisherigen Gehalt darf der Arbeitgeber nicht fragen, und Anzeigen und Stellenbezeichnungen müssen geschlechtsneutral sein. Eine Grenze nach der Größe des Arbeitgebers gibt es nicht. Geschlechtsneutral müssen Anzeigen in Deutschland schon heute sein (§ 11 AGG).

Zwischen privaten Arbeitgebern und Bewerbern wirkt die Richtlinie nach Auskunft der Bundesregierung erst über ein deutsches Gesetz. Bei kommunalen Trägern können einzelne Regeln ausnahmsweise schon jetzt gelten; ob das für die Angabe zum Gehalt zutrifft, ist nicht geklärt.

Was das für Kita-Träger heißt

Zahlt ein Träger nach Tarif, ist die Angabe einfach: die Entgeltgruppe, etwa S 8a im TVöD SuE für Erzieher*innen mit staatlicher Anerkennung, dazu der Umfang der Stelle.

Die Richtlinie spricht vom Einstiegsgehalt oder seiner Spanne. Ob die Entgeltgruppe allein genügt, regelt erst das deutsche Gesetz. Am klarsten ist die Gruppe zusammen mit einer Spanne in Euro im Monat.

Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien nennt die Richtlinie nicht eigens; wie das deutsche Gesetz sie behandelt, ist offen.

Auf Ihrer Website und bei Google

Steht das Gehalt in der Anzeige auf Ihrer Website, kann es auch in den Angaben für die Stellensuche von Google stehen. Google empfiehlt das, verlangt es aber nicht, und es muss dann auch auf der Seite zu lesen sein.

Eine Spanne ist möglich, mit der Angabe, ob sie für die Stunde, den Monat oder das Jahr gilt. Angeben darf es nur der Arbeitgeber, und zwar das tatsächliche Gehalt, keine Schätzung.

Wie die Anzeige in die Stellensuche kommt, steht im Ratgeber „Google for Jobs“.

Im Bewerbungs­formular

Nach der Richtlinie darf das Bewerbungsformular nicht nach dem bisherigen Gehalt fragen. Was sonst ins Formular gehört, steht im Ratgeber zur Online-Anmeldung.

In Österreich

Private Träger, etwa Vereine, nennen in jeder Stellen­ausschreibung das Mindestentgelt laut Kollektivvertrag oder Gesetz und, wenn es eine gibt, die Bereitschaft zur Überzahlung (§ 9 Abs. 2 Gleichbehandlungs­gesetz). Das gilt auch für die Anzeige auf der eigenen Website; dieselbe Angabe kann dann auch Google lesen. Für Kindergärten von Ländern und Gemeinden gilt dieses Gesetz nicht (§ 1 Abs. 2).

Fehlt die Angabe, gibt es beim ersten Mal eine Ermahnung, danach eine Geldstrafe bis 360 Euro (§ 10 Abs. 3). Die EU-Richtlinie hat auch Österreich noch nicht umgesetzt.

Hilfe von pandaworks

Ihre bestehenden Anzeigen stelle ich einmal um, mit dem Gehalt auf der Seite und in den Angaben für Google, als Paket ab 890 € netto, nur zusammen mit einer Betreuung. Neue Anzeigen danach zählen zu den Stunden Ihrer Betreuung.

Welche Entgeltgruppe für eine Stelle gilt und ob die Angabe genügt, beantwortet im Zweifel Ihr Verband oder ein Anwalt.

Ich halte Ihre Website auf dem Stand, wenn sich Gesetze, Google oder Software ändern, und entwickle sie weiter, wenn Sie Neues brauchen.

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