Datenschutzerklärung der Kita-Website: was hineingehört
Welche Angaben Ihre Datenschutzerklärung enthalten muss, was bei kirchlichen Trägern anders ist und was ins Impressum gehört. Nach dem Wortlaut von DSGVO, KDG und DSG-EKD, Stand: 2. November 2026. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Was immer hineingehört
- Wer verantwortlich ist. Name und Kontaktdaten des Trägers. Hat der Träger einen Datenschutzbeauftragten, gehören auch dessen Kontaktdaten dazu. Eine Gemeinde als Träger muss ihn immer benennen (Art. 37 DSGVO). Ein freier, nicht kirchlicher Träger in Deutschland muss es, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Für kirchliche Träger steht die Regel weiter unten.
- Was mit den Daten geschieht, Vorgang für Vorgang. Zu jedem Vorgang, etwa Seitenaufruf, Kontaktformular, Anmeldung, Bewerbung, Karte oder Video, der Zweck und die Rechtsgrundlage.
- Wer die Daten bekommt. Empfänger oder Gruppen von Empfängern, etwa Hoster und Mailanbieter. Sitzt einer außerhalb der EU, auch das Land und die Garantie dafür.
- Wie lange sie bleiben. Die Speicherdauer, oder wenn sich das nicht angeben lässt, die Kriterien dafür.
- Welche Rechte Besucher haben. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch und Datenübertragung; bei einer Einwilligung deren Widerruf; dazu das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.
- Ob die Angabe Pflicht ist. Wer das Formular ausfüllt, muss eine E-Mail-Adresse nennen, sonst kommt keine Antwort. Beides, die Pflicht und diese Folge, gehört in die Erklärung.
Wie die Erklärung aussehen muss
- Verständlich und leicht zu finden. Die Gesetze verlangen „präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche“ Form in klarer und einfacher Sprache. Der Link gehört auf jede Seite.
- Auf Ihre Seite zugeschnitten. Die Aufsicht der evangelischen Kirche schreibt, die Erklärung müsse sich „immer konkret auf die Inhalte der konkreten Internetseite“ beziehen. Ein Muster aus dem Netz nennt oft Dienste, die Ihre Seite gar nicht nutzt.
- Nicht hinter einem Banner versteckt. Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern schreibt, dass das Einwilligungsbanner den Zugriff auf Impressum und Datenschutzerklärung nicht behindern darf.
Wenn Ihr Träger kirchlich ist
- Beschwerde bei der kirchlichen Aufsicht. Das KDG verlangt den Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsicht, das DSG-EKD den bei der Aufsichtsbehörde. Beide meinen die kirchliche Stelle, nicht die staatliche.
- Das DSG-EKD verlangt weniger. In § 17 steht nichts zum berechtigten Interesse und zur Übermittlung in Drittländer; das Widerrufsrecht steht bei der Einwilligung in § 11. Das KDG verlangt wie die DSGVO alle drei Angaben.
- Datenschutzbeauftragter. Nach dem KDG benennen Diözese, Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen und Kirchengemeindeverbände immer einen; Caritas und sonstige kirchliche Rechtsträger ab 20 Personen. Nach dem DSG-EKD ab 20 Personen. Die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen.
- Berechtigtes Interesse. Das KDG schließt es für öffentlich-rechtlich organisierte kirchliche Stellen bei ihren Aufgaben als Rechtsgrundlage aus (§ 6 Abs. 1 lit. g).
Das Impressum
- Deutschland. § 5 DDG verlangt für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste Name und Anschrift, bei juristischen Personen auch Rechtsform und Vertretungsberechtigte, dazu eine E-Mail-Adresse. Ob die Seite eines gemeinnützigen Trägers darunterfällt, sagt das Gesetz nicht.
- Österreich. § 5 ECG verlangt unter anderem Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse. Das Mediengesetz verlangt bei einer Website, die nur den Träger vorstellt, nur Name, Unternehmensgegenstand und Sitz (§ 25 Abs. 5 MedienG).
Was Kita-Websites oft vergessen
- Dienste von fremden Servern. Das Landgericht München I sprach 2022 einem Besucher 100 € zu, weil eine Website Schriften von Google-Servern lud und dabei seine IP-Adresse weitergab; die Schriften hätte sie auch selbst bereitstellen können.
- Fotos von Kindern. Die Einwilligung dafür steht nicht in der Datenschutzerklärung. Die Aufsicht der evangelischen Kirche rät für Fotos auf einer Homepage dringend zu einer gesonderten Einwilligung. Was in die Einwilligung gehört, steht im Ratgeber „Fotos von Kindern“.
- Anmeldung und Bewerbung. Beide Formulare sind eigene Vorgänge mit eigenem Zweck; wie die Anmeldung gestaltet wird, steht im Ratgeber „Online-Anmeldung“. Was für Bewerbungen gilt, steht im Ratgeber „Karriereseite“.
Was das für einen Träger heißt
Die Erklärung muss zu Ihrer Seite passen, nicht zu einem Muster. Ändert sich, was die Seite lädt, ändert sich die Erklärung mit. Welche Pflicht zur Barrierefreiheit dazukommen kann, steht im Ratgeber „Barrierefreiheit“.
Hilfe von pandaworks
Karte, Videos und Rundgänge laden erst, wenn Besucher zustimmen, und Besuche zähle ich ohne Cookies. Datenschutzerklärung und Cookie-Hinweis gleiche ich mit dem ab, was Ihre Website wirklich lädt; den Wortlaut prüft Ihr Datenschutzbeauftragter.
Mehr zu Einwilligungsbannern steht im Ratgeber „Cookie-Banner“.
Ich halte Ihre Website auf dem Stand, wenn sich Gesetze, Google oder Software ändern, und entwickle sie weiter, wenn Sie Neues brauchen.
Quellen
- DSGVO Art. 13 (EUR-Lex); KDG §§ 6, 14, 15, 36; DSG-EKD §§ 11, 16, 17, 36; BDSG § 38
- DDG § 5; ECG § 5 (Österreich); Mediengesetz § 25 (Österreich)
- DSK, Orientierungshilfe Digitale Dienste, Version 1.2; BfD EKD: Arbeitshilfe zur Datenschutzerklärung und Handreichung zu Fotos
- LG München I, Urteil vom 20.01.2022, 3 O 17493/20
Stand: 2. November 2026
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